Im ersten Vorentwurf vom 15. April 1922 zum Zollgesetz war zwar vorgesehen, dass ein solcher zollzahlungspflichtig sei, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die Ware in Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat. Gerade diese Haftung weiterer Erwerber der eingeführten Ware wollte man indessen mit der Aufnahme «desjenigen, auf dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist», in die definitive Fassung von Art. 13 Abs. 1 ZG nachweislich fallenlassen. Der Beschwerdeführer kann somit nicht als Person gelten, für deren Rechnung die Ware eingeführt worden ist.