9 hat, so ist er - und nicht der Beschwerdeführer - als erster Empfänger zu betrachten. Das Auto ist somit auf Rechnung des Vereins Y und nicht des Beschwerdeführers in die Schweiz eingeführt worden. Letzterer ist lediglich ein «weiterer Inhaber der Ware». Im ersten Vorentwurf vom 15. April 1922 zum Zollgesetz war zwar vorgesehen, dass ein solcher zollzahlungspflichtig sei, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die Ware in Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat.