Es lässt sich daher nicht sagen, er habe sich den Wagen in die Schweiz liefern lassen. Auch nach den von B via dessen Anwalt abgegebenen schriftlichen Erklärungen hat A als Vertreter des Vereins Y die Personenwagen-Niederlassung (...) damit beauftragt, den Wagen in die Schweiz zu verbringen, damit dieser dem Beschwerdeführer geschenkt werden könne. Im Beisein von B sei das Fahrzeug dann von A dem Beschwerdeführer schenkungsweise übereignet worden. Wenn aber der Verein Y auch noch in der Schweiz über den Wagen verfügt hat, indem er diesen dem Beschwerdeführer überlassen («geschenkt»)