13 Abs. 1 ZG eng auszulegen. Insbesondere beziehe sich diese Bestimmung nicht nur auf die Person, welche sich im Innenverhältnis zur Bezahlung der Zollabgaben verpflichtet. Beim Distanzkauf seien sowohl der erste inländische Erwerber als auch der ausländische Veräusserer zollzahlungspflichtig, entweder als Auftraggeber des Warenführers (einzeln oder zusammen) oder - falls dies nicht zutreffe - weil die Ware auf ihre Rechnung in die Schweiz eingeführt werde (BGE 107 Ib 200 f. E. 6b). Anderweitig hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich nicht zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen eine Person zollzahlungspflichtig wird, weil sie Waren auf ihre Rechnung eingeführt hat. bb.