ersten Empfänger der Ware bzw. den Absender - falls dieser nach dem internen Verhältnis für die Abgaben aufzukommen hat - zu beschränken. Aufgrund einer sich an das Zivilrecht anlehnenden Gesetzesauslegung gelangt man zu einem ähnlichen Ergebnis, indem neben dem Warenführer und seinem Auftraggeber derjenige ebenfalls als zollzahlungspflichtig zu qualifizieren ist, welcher als Vertretener einen indirekten Stellvertreter mit der Einfuhr der Ware beauftragt und diesem die ausgelegten Abgabebeträge zu ersetzen hat (vgl. zum Ganzen Noser, a. a. O., S. 149 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt es sich indessen nicht vertreten, Art. 13 Abs. 1 ZG eng auszulegen.