ausgeführt worden sind», die Person verstanden haben, welche nach dem der Warenbeförderung zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verhältnis die Eingangsabgaben zu tragen hat, d.h. entweder den ersten Warenempfänger im Inland oder aber gegebenenfalls den Absender der Waren. Es ging mit diesem Passus in erster Linie darum, einen ersten Vorentwurf zum Zollgesetz vom 15. April 1922, wonach die Zollzahlungspflicht auch «jedem weiteren Inhaber der Ware, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die letztere in Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat» auferlegt werden sollte, milder auszugestalten und die Haftung auf den