In einem frühen Entscheid hat die Eidgenössische Zollrekurskommission erklärt, diese Ausdehnung des Kreises der zollzahlungspflichtigen Personen erkläre sich durch den Umstand, dass als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG nur die direkten Auftraggeber des Warenführers zu verstehen seien, nicht aber diejenigen Personen, für deren Rechnung diese direkten Auftraggeber handelten. Als Personen, für deren Rechnung die Waren eingeführt worden sind, müssten somit ausser dem Warenführer und seinem direkten Auftraggeber auch diejenigen betrachtet werden, welche eine dritte Person beauftragen, ihnen Waren zu liefern, welche sich beim Vertragsabschluss im Ausland befinden, es sei denn, sie