Gemäss Art. 13 Abs. 1 ZG ist im weiteren derjenige zollzahlungspflichtig, für dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Die Auslegung dieser Bestimmung hat der Praxis in der Vergangenheit etliche Schwierigkeiten bereitet. In einem frühen Entscheid hat die Eidgenössische Zollrekurskommission erklärt, diese Ausdehnung des Kreises der zollzahlungspflichtigen Personen erkläre sich durch den Umstand, dass als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG nur die direkten Auftraggeber des Warenführers zu verstehen seien, nicht aber diejenigen Personen, für deren Rechnung diese direkten Auftraggeber handelten.