Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht klar, ob der Beschwerdeführer am Entscheid, das Fahrzeug aus Deutschland in die Schweiz zu verbringen, in irgendeiner Weise beteiligt war oder ob die Überführung des Wagens ohne jedes Dazutun seinerseits und unabhängig von seinem Willen - möglicherweise sogar ohne dass er vorgängig davon gewusst hätte - erfolgt ist. Es ist durchaus denkbar, dass der Verein Y den Beschwerdeführer mit dem Auto, dem ja gewissermassen die Funktion einer «Gratifikation» zukam, überraschen wollte. Dafür spricht immerhin, dass dieser das Fahrzeug schlussendlich nicht behalten und offenbar dessen Rückführung nach Deutschland veranlasst hat.