Es erscheint zwar als fraglich, ob unter diesen Umständen wirklich eine Schenkung zur Diskussion stand. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Verein Y dem Beschwerdeführer in Form des Personenwagens ein zusätzliches Entgelt für dessen Verkaufstätigkeit zukommen lassen wollte. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht klar, ob der Beschwerdeführer am Entscheid, das Fahrzeug aus Deutschland in die Schweiz zu verbringen, in irgendeiner Weise beteiligt war oder ob die Überführung des Wagens ohne jedes Dazutun seinerseits und unabhängig von seinem Willen - möglicherweise sogar ohne dass er vorgängig davon gewusst hätte - erfolgt ist.