ZRK 703/89] i.S. E., E. 6; vgl. auch Jörg R. Bühlmann, Untersuchung über die Bedeutung der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 Zollgesetz [ZG], in MWST-Journal 1997, S. 48 ff.). bb. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei Glarus vom 29. Juni 1995 wollte ihm der Verein Y den in Frage stehenden Personenwagen als Dank für seine geleisteten Dienste (Preis für den ersten Rang als Letter-Verkäufer) schenken. Es erscheint zwar als fraglich, ob unter diesen Umständen wirklich eine Schenkung zur Diskussion stand.