Der Begriff des Zollzahlungspflichtigen und insbesondere des Auftraggebers sei weit auszulegen, entspreche es doch dem Zweck der Art. 9 und 13 ZG, die Einbringlichkeit der Abgabeforderung zu sichern, insbesondere wenn diese infolge fehlender internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht zwangsvollstreckt werden könne. Der Fiskus solle den Anspruch gegenüber einer möglichst grossen Zahl von Personen geltend machen können (BGE 107 Ib 199 f. E. 6a, 89 I 545 E. 4).