gemeint, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut, daneben aber auch jede Person, welche den Transport über die Grenze tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 200 E. 6b, 89 I 546 E. 4; nicht veröffentlichter BGE vom 18. November 1983 [A 430/80] i.S. D. AG, E. 1a). Der Begriff des Zollzahlungspflichtigen und insbesondere des Auftraggebers sei weit auszulegen, entspreche es doch dem Zweck der Art. 9 und 13 ZG, die Einbringlichkeit der Abgabeforderung zu sichern, insbesondere wenn diese infolge fehlender internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht zwangsvollstreckt werden könne.