10 S. 472 E. 3, 22 S. 46 E. 3, je mit Hinweisen; vgl. Hans Beat Noser, Für wessen Rechnung sind die Waren eingeführt worden?, in Zollrundschau 1972, S. 148). Auftraggeber im Sinne dieser Rechtsprechung ist somit jeder, der einen andern veranlasst, die Ware über die Grenze zu bringen. Insbesondere hat der Begriff des Auftraggebers in Art. 9 Abs. 1 ZG nicht den engen Sinn, den ihm das Obligationenrecht beilegt. Es braucht weder ein Auftrag gemäss Art. 394 ff.