Ursprünglich ging die Eidgenössische Zollrekurskommission davon aus, als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG könne nur der direkte Auftraggeber des Warenführers verstanden werden, nicht aber diejenigen Personen, für deren Rechnung dieser direkte Auftraggeber handelt (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 7 S. 160 E. 2). Später hat sie den Begriff des Auftraggebers erweitert und erklärt, als solcher gelte auch derjenige, der den «Auftrag» nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Veranlassung eines andern erteile, und zwar auch wenn der «Beauftragte» die Warenbeförderung nicht persönlich ausführe, sondern seinerseits den Auftrag an einen Dritten weitergebe (ASA