Auftraggeber ist demnach, wer einen andern mittels Auftrags oder gestützt auf ein anderes Rechtsverhältnis veranlasst, die Ware über die Grenze in das schweizerische Zollinland zu bringen. Ursprünglich ging die Eidgenössische Zollrekurskommission davon aus, als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG könne nur der direkte Auftraggeber des Warenführers verstanden werden, nicht aber diejenigen Personen, für deren Rechnung dieser direkte Auftraggeber handelt (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 7 S. 160 E. 2).