Der Begriff des Auftraggebers ist nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom Zolltatbestand her, der gemäss Art. 1 Abs. 1 ZG in der Einfuhr, d.h. der Warenbeförderung über die Zollgrenze besteht, zu begreifen. Auftraggeber ist demnach, wer einen andern mittels Auftrags oder gestützt auf ein anderes Rechtsverhältnis veranlasst, die Ware über die Grenze in das schweizerische Zollinland zu bringen.