12 Abs. 1 VStrR ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden Betrag solidarisch mit den übrigen Zahlungspflichtigen (Art. 12 Abs. 3 VStrR). b. Der in Frage stehende Personenwagen ist durch B über die Grenze gebracht und erst anschliessend dem Beschwerdeführer im Inland übergeben worden. Dieser ist somit nicht als Warenführer tätig geworden. Er stand zu B auch