Ebenfalls zollzahlungspflichtig (jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Alle genannten Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1 ZG). Eine Erweiterung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrabgaben verpflichteten Personen kann sich im übrigen aus Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) ergeben. Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine Abgabe nicht erhoben worden, so ist diese gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten.