Der Arbeitgeber (Dienstherr) ist verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken. In gleichem Sinne ist das Familienhaupt verantwortlich für seine unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen (Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG). Ebenfalls zollzahlungspflichtig (jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind.