ZG). Die Zollzahlungspflicht ist dabei, weil die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden ist, im Zeitpunkt entstanden, in dem das Fahrzeug über die Grenze gebracht worden ist (Art. 11 Abs. 2 ZG). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Einfuhr des Personenwagens zwecks Schenkung habe keinen zollpflichtigen Vorgang dargestellt, erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. 5.a. Die Zollzahlungspflicht, welche nach Art. 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 (WUB, BS 6 173 ff.) auch die Einfuhrumsatzsteuerpflicht begründet, obliegt vorerst den Zollmeldepflichtigen.