5 mit Art. 31 Abs. 1 und 4 ZV voraussetzt, dass die eingeführten Fahrzeuge «zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen». Damit dürfte kaum ein Fall wie der vorliegende gemeint sein, wo ein neuer Personenwagen von einem Angestellten der Verkäuferfirma im Auftrag des Käufers zwecks Übergabe an einen in der Schweiz ansässigen Dritten über die Grenze gebracht wird. Wie es sich damit verhält, kann indessen offengelassen werden, da eine Freipassabfertigung unbestrittenermassen nicht erfolgt ist.