Der Wagen war vom Verein Y in Deutschland erworben worden und sollte dem Beschwerdeführer als Anerkennung für dessen Tätigkeit überlassen werden. Bei B, welcher den Personenwagen über die Grenze gebracht hat, handelte es sich zwar um einen Reisenden mit Wohnsitz im Ausland. Dieser hat den Wagen jedoch nicht zwecks Verwendung im Inland zum persönlichen Gebrauch für eigene Zwecke und auch nicht in der Absicht, mit ihm wieder nach Deutschland zurückzukehren, in die Schweiz eingeführt. Auch nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift überführte er das Auto im Auftrag des Vereins Y zwecks Übergabe desselben an den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer.