Mit dieser Regelung hat die Schweiz die ihr aufgrund des New Yorker-Abkommens obliegenden Verpflichtungen (vgl. E. 3b/aa hiervor) offensichtlich vollumfänglich umgesetzt. 4. Der hier in Frage stehende Personenwagen ist unbestrittenermassen Mitte August 1994 - mit deutschen Zollschildern versehen - durch B, Angestellter der Personenwagen-Niederlassung (...), von Deutschland her über die Zollgrenze in die Schweiz verbracht worden. Der Wagen war vom Verein Y in Deutschland erworben worden und sollte dem Beschwerdeführer als Anerkennung für dessen Tätigkeit überlassen werden.