Die Zwischenabfertigung wird in diesen Fällen ohne Abfertigungsausweis vorgenommen und es ist für die Einfuhrabgaben keine Sicherheit zu leisten (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 SFV). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist eine ausweislose Zwischenabfertigung nur mit einer für besondere Fälle vorgesehenen Bewilligung der Zollverwaltung möglich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 SFV). Mit dieser Regelung hat die Schweiz die ihr aufgrund des New Yorker-Abkommens obliegenden Verpflichtungen (vgl. E. 3b/aa hiervor) offensichtlich vollumfänglich umgesetzt.