Ein unter Zwischenabfertigung eingeführtes Fahrzeug darf gemäss Art. 1 Abs. 3 SFV mit Bewilligung der Zollverwaltung an einen anderen im Ausland wohnhaften Reisenden weitergegeben werden. Personen mit Wohnsitz im Inland kann auf Gesuch hin die Zwischenabfertigung während einer von der Zollverwaltung festzusetzenden kürzeren Dauer bewilligt werden, wenn sie ihren Wohnsitz nur für eine kürzere Dauer vom Ausland in die Schweiz verlegen oder den Wohnsitz nach dem Ausland zu verlegen beabsichtigen und sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, das sie zum persönlichen Gebrauch für eigene Zwecke verwenden (Art. 2 SFV).