Die Zollbehandlung der Fahrräder, Motorfahrräder und Automobile im Reisendenund Touristenverkehr richtet sich indessen gestützt auf Art. 31 Abs. 5 ZV nach der Verordnung über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen vom 19. Juli 1960 (SFV, SR 631.251.4). Gemäss Art. 1 Abs. 1 SFV sind Fahrzeuge, die im Ausland wohnhafte Reisende einführen oder die ihnen voraus- oder nachgesandt werden, der Zwischenabfertigung zu unterstellen, wenn es sich um eine vorübergehende Einfuhr und Verwendung im Inland zum persönlichen Gebrauch für eigene Zwecke des Reisenden handelt. Ein unter Zwischenabfertigung eingeführtes Fahrzeug darf gemäss Art. 1 Abs. 3