47 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 48 Abs. 3 ZG ist der Bundesrat indessen ermächtigt, im Reisendenverkehr bei allen Abgaben, die von der Zollverwaltung gestützt auf die Zollgesetzgebung oder andere Erlasse erhoben werden, Erleichterungen sowohl hinsichtlich der Abgabenpflicht als auch des Verfahrens zu gewähren. Er kann insbesondere die Vornahme von Zwischenabfertigungen ohne Abfertigungsausweis und Sicherstellung der Abgaben gestatten. Die Zollbehandlung von unter anderem Automobilen wird durch Verordnung geregelt (Art. 48 Abs. 4 ZG). Der Bundesrat hat in Art. 31 Abs. 1 und 4 der Verordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) Transportmittel,