Gebietes haben, anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden. bb. Nach Art. 15 Ziff. 1 ZG wird unter Vorbehalt der für die Freipassabfertigung vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und Monopolgebühren unter anderem für aus dem Ausland herkommende Fahrzeuge aller Art aufgehoben, sofern sie zum Personenund Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen. Die Freipassabfertigung setzt in der Regel die Erlegung oder Sicherstellung des Zollbetrages und der anderweitigen Abgaben voraus (Art. 47 Abs. 1 ZG).