Gemäss Art. 2 Abs. 1 des für die Schweiz am 15. Dezember 1957 in Kraft getretenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge vom 4. Juli 1954 (New Yorker-Abkommen, SR 0.631.251.4) ist die Schweiz als Vertragspartei verpflichtet, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den andern im Abkommen vorgesehenen Bedingungen, diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und -beschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zuzulassen.