Alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, müssen gemäss Art. 6 Abs. 1 ZG der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden. Vorbehalten bleiben die durch das Zollgesetz oder gestützt darauf angeordneten Ausnahmen (Art. 6 Abs. 2 ZG). b.aa. Gemäss Art.