3.a. Nach Art. 1 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) hat derjenige, der die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung einzuhalten. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; Art. 1 Abs. 2 ZG). Alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, müssen gemäss Art. 6 Abs. 1 ZG der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden.