3 im Rechtssinne betrachtet werden, da er die Annahme des geschenkten Fahrzeuges nicht erklärt, sondern darum gebeten habe, dieses wieder mitzunehmen. Die Annahme einer Zahlungspflicht würde in seinem Falle überdies einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen und die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzen. Mit Vernehmlassung vom 14. April 1998 beantragt die Oberzolldirektion, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Aus den Erwägungen: