Die Vorinstanz habe ihre Sachverhaltsfeststellungspflicht und die hier analog geltende Beweisvorschrift von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verletzt, indem sie keinen Beweis über die fragliche Nichtannahme des Geschenkes eingeholt habe. Sofern die fehlgeschlagene Einfuhr des Personenwagens zwecks Schenkung überhaupt einen zollpflichtigen Vorgang darstelle, was bestritten werde, wären nur A und B zollzahlungspflichtig. Er könne nicht als Empfänger der Ware