Es treffe nicht zu und sei nicht bewiesen, dass er anlässlich der offiziellen Übergabe des Fahrzeuges durch A Kenntnis davon genommen habe, dass das Fahrzeug ohne Zollbehandlung in die Schweiz eingeführt worden sei und er anfangs September dem Zollamt Buchs telefonisch mitgeteilt haben soll, er habe einen ihm aus Deutschland zugeführten Personenwagen zu verzollen. Die Vorinstanz habe ihre Sachverhaltsfeststellungspflicht und die hier analog geltende Beweisvorschrift von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verletzt, indem sie keinen Beweis über die fragliche Nichtannahme des Geschenkes eingeholt habe.