Zur Begründung dieses Begehrens führt er namentlich an, aufgrund diverser Unstimmigkeiten habe er die Annahme des Geschenkes verweigert, weshalb das Fahrzeug, welches in der Schweiz nie immatrikuliert worden sei, am 20. August 1994 wieder nach Deutschland verbracht worden sei. Es treffe nicht zu und sei nicht bewiesen, dass er anlässlich der offiziellen Übergabe des Fahrzeuges durch A Kenntnis davon genommen habe, dass das Fahrzeug ohne Zollbehandlung in die Schweiz eingeführt worden sei und er anfangs September dem Zollamt Buchs telefonisch mitgeteilt haben soll, er habe einen ihm aus Deutschland zugeführten Personenwagen zu verzollen.