12. Januar 1996 behandelte. Mit Entscheid vom 11. Dezember 1997 wies die Oberzolldirektion die Beschwerde kostenfällig ab. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 1998 erhebt X Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission. Er beantragt, den angefochtenen Beschwerdeentscheid aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, den Betrag von Fr. 9342.60 zu bezahlen. Zur Begründung dieses Begehrens führt er namentlich an, aufgrund diverser Unstimmigkeiten habe er die Annahme des Geschenkes verweigert, weshalb das Fahrzeug, welches in der Schweiz nie immatrikuliert worden sei, am 20. August 1994 wieder nach Deutschland verbracht worden sei.