Mit einer Verfügung über die Leistungspflicht vom 12. Januar 1996 erklärte der Zolluntersuchungsdienst X für einen Abgabebetrag von insgesamt Fr. 9342.60 als persönlich leistungspflichtig. Mit Schreiben vom 26. Januar 1996 teilte X der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit, er sehe in keiner Art und Weise ein, weshalb er das fragliche Fahrzeug verzollen und versteuern solle, habe doch dieses die Schweiz mit einem befristeten deutschen Zollkennzeichen bereits am 20. August 1994 wieder verlassen. Es sei in der Schweiz nie immatrikuliert gewesen. Die Zollkreisdirektion überwies dieses Schreiben an die Oberzolldirektion, welche es als Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom