Das Auto sei dann einige Tage bei ihm gestanden. Er habe sich dann aber entschlossen, das Geschenk nicht anzunehmen und das Fahrzeug nach Deutschland zurückzuführen, da er für Zoll und Steuern rund Fr. 25 000.- hätte bezahlen müssen, wenn er den Wagen in der Schweiz in Verkehr genommen hätte. B. Mit einer Verfügung über die Leistungspflicht vom 12. Januar 1996 erklärte der Zolluntersuchungsdienst X für einen Abgabebetrag von insgesamt Fr. 9342.60 als persönlich leistungspflichtig.