A. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens stellte der Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion Schaffhausen fest, dass X eine Zeit lang im Besitz eines aus Deutschland stammenden Personenwagens der Marke X gewesen war. Dieses Fahrzeug war zuvor von A in Deutschland gekauft worden. Es wurde durch A und B mit einem deutschen Zollkennzeichen auf den Namen von A ohne Anmeldung zur Zollabfertigung in die Schweiz eingeführt und X an dessen Wohnort mit den Fahrzeugschlüsseln, den Fahrzeugpapieren und den übrigen Dokumenten übergeben.