- Gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR können auch Personen leistungspflichtig sein, welche nach dem Zollgesetz nicht haften würden, sofern sie infolge der Nichterhebung der Abgabe in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sind. Ein Inlandabnehmer der Ware, der selber nicht zollzahlungspflichtig ist, haftet für die Einfuhrabgaben, wenn die Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlich messbaren Vorteil bewirkt, der auf das Abgabedelikt zurückzuführen ist, und er nicht zu den gutgläubig Bevorteilten gehört (E. 6c).