1 - Wird ein Personenwagen nicht zwecks Verwendung im Inland zum persönlichen Gebrauch für eigene Zwecke und auch nicht in der Absicht, mit ihm wieder ins Ausland zurückzukehren, in die Schweiz eingeführt, sind die Voraussetzungen für eine ausweislose Zwischenabfertigung nicht erfüllt (E. 3 und 4). - Wer sich eine Ware vom Ausland in die Schweiz liefern lässt, gehört zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen. In casu ist der Beschwerdeführer jedoch nicht zollzahlungspflichtig im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ZG, da der Import ohne sein Wissen oder Zutun bzw. nicht auf seine Rechnung erfolgte (E. 6a und b). - Gemäss Art.