{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-73--_1998-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004367.pdf?ID=150004367", "Checksum": "05758718de1b68ac72516a73bddc22b9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "35e17ef518f074802b5279ba7ec33ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r\n\n 11\neinmonatigen Frist zur weitergehenden Führung des Zollkennzeichens\nhabe sich der Beschwerdeführer dann bei B gemeldet und ihm mitgeteilt,\ndass er Probleme habe, das Fahrzeug zuzulassen, weil er nicht nachweisen\nkönne, wie er in dessen Besitz gelangt sei. Aus Gefälligkeit habe die\nPersonenwagen-Niederlassung (...) ihm dann eine auf ihn ausgestellte\n(fiktive) Rechnung zugefaxt, damit er die Zulassung vornehmen könne. Diese\nAusführungen erscheinen durchaus als glaubwürdig, und zwar insbesondere\ndeshalb, weil sie plausibel zu erklären vermögen, weshalb für ein und\ndenselben Wagen vorerst eine Rechnung auf A und dann noch eine zweite\nauf den Beschwerdeführer ausgestellt worden ist. Anlässlich der Befragung\ndurch die Kantonspolizei Glarus vom 29. Juni 1995 hat der Beschwerdeführer\nim übrigen selber erklärt, der mit einer Zollnummer versehene Wagen\nsei ihm von A persönlich übergeben worden. Er sei dann einige Tage bei\nihm gestanden. Er habe sich aber dann entschlossen, das Geschenk nicht\nanzunehmen. Wenn er das Auto in der Schweiz in Verkehr genommen\nhätte, so hätte er für Zoll und Steuern rund Fr. 25 000.- aufwenden müssen.\nAusserdem habe man angesichts bevorstehender polizeilicher Interventionen\nmit Beschlagnahmungen rechnen müssen. Die Rückführung des Fahrzeugs\nsei nach seiner Verhaftung erfolgt. Gemäss Auskunft der Kantonspolizei\nGlarus an die Zollkreisdirektion Schaffhausen war der Beschwerdeführer\nvom 31. Oktober bis zum 21. November 1994 wegen seiner Aktivitäten für\nden Verein Y erstmals in Haft. Dass das Fahrzeug während einiger Zeit am\nWohnort des Beschwerdeführers stationiert war, ist im übrigen auch durch die\nKantonspolizei Glarus festgestellt worden.\ncc. Für die Eidgenössische Zollrekurskommission steht unter diesen\nUmständen fest, dass sich der fragliche Personenwagen jedenfalls von\nMitte August (Zeitpunkt der Einfuhr) bis Ende September 1994 (Zeitpunkt\nder Anforderung einer Rechnung durch den Beschwerdeführer bei\nder Personenwagen-Niederlassung [...]), wahrscheinlich aber sogar\nbis Ende November 1994 (Entlassung des Beschwerdeführers aus der\nUntersuchungshaft) im Gewahrsam des Beschwerdeführers befand. Dieser\nhatte die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu benutzen und über dieses\nzu verfügen, was er dann offenbar auch in der Weise getan hat, dass er die\nRückführung des Autos nach Deutschland veranlasst hat, wofür allerdings\nkein Nachweis vorliegt. Gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Verein\nY und dem Beschwerdeführer war letzterer offensichtlich zur Tragung\nder schweizerischen Einfuhrabgaben verpflichtet, hat er doch selber die\nRückschaffung des Wagens damit begründet, dass er diese Abgaben vermeiden\nwollte. Diese Aussage belegt aber gerade auch, dass sich der - als Garagist\nohnehin fachkundige - Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass für\nden Wagen eigentlich noch die Einfuhrabgaben hätten entrichtet werden\nmüssen. Es kann im übrigen auch kaum bezweifelt werden, dass es der\nBeschwerdeführer war, der sich Ende August 1994 beim Zollamt Buchs\ngemeldet und für den 2. September 1994 einen Termin für die Nachverzollung\neines Nissan und eines Personenwagens vereinbart hat, was überhaupt\nerst den Anstoss zu den Ermittlungen des Zolluntersuchungsdienstes\nSchaffhausen und zum vorliegenden Verfahren gegeben hat. Selbst wenn\ner tatsächlich die Einfuhr des Fahrzeugs nicht mitveranlasst haben sollte und\nbloss als weiterer Erwerber desselben qualifiziert werden kann, haftet der\nBeschwerdeführer unter diesen Umständen nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR für\ndie aufgrund einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des\n\n12\nBundes (Einfuhr unter unrechtmässiger Inanspruchnahme der ausweislosen\nZwischenabfertigung) zu Unrecht nicht entrichteten Abgaben. Da er den\nWagen ohne die gesetzmässige Abgabenbelastung in der Schweiz in Besitz\ngenommen hat und während längerer Zeit darüber verfügen konnte und\ner überdies gemäss den getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen für\ndie Einfuhrabgaben hätte aufkommen müssen, ist er zweifellos im Sinne\nvon Art. 12 Abs. 2 VStrR unrechtmässig bevorteilt, indem die Nichtleistung\nder Abgabe einen wirtschaftlich messbaren Vorteil bewirkt, der auf das\nAbgabedelikt zurückzuführen ist (unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember\n1985 [A 490/84] i.S. S., E. 3c). Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht\ndarauf berufen, als indirekt Begünstigter gutgläubig bevorteilt gewesen zu sein\n(vgl. unveröffentlichten BGE vom 16. November 1979 [A 284/79] i.S. F., E. 3b),\nda er sich offensichtlich bewusst war, dass die Abgaben eigentlich hätten\nentrichtet werden müssen. Diese Haftung des Beschwerdeführers besteht\nunabhängig davon, ob zwischen dem Verein Y und dem Beschwerdeführer\nzivilrechtlich gültig ein Schenkungsvertrag zustandegekommen ist und ob der\nBeschwerdeführer bei der Übergabe des Fahrzeugs in irgendeiner Weise einen\nVorbehalt angebracht hat oder nicht. Entscheidend ist allein, dass dieser den\nWagen während längerer Zeit in seinem Gewahrsam hatte, ihn benutzen und\nauch sonstwie darüber verfügen konnte.\nDie Vornahme der vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben\nvom 19. Mai 1998 beantragten Einvernahme von B als Zeuge erübrigt sich\nunter diesen Umständen. Die entscheidende Behörde ist nicht gehalten,\nBeweise abzunehmen, wenn die entscheidwesentlichen Tatsachen bereits\naus den Akten genügend ersichtlich sind (Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993,\nRz. 139).\nd. Dass andere Personen ebenfalls zollzahlungspflichtig sein dürften, vermag\nschliesslich an der Haftung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die\nZollbehörde kann auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen (mit Einschluss\nder nach Art. 12 VStrR haftenden Personen) greifen (vgl. BGE 107 Ib 207 E. 2a).\n\n"}