{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-73--_1998-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004367.pdf?ID=150004367", "Checksum": "05758718de1b68ac72516a73bddc22b9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "35e17ef518f074802b5279ba7ec33ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r\n\n 10\nE. 2c). Bei der Verrechnungssteuer ist es in Anbetracht der gesetzlich\nvorgeschriebenen Steuerüberwälzung (Art. 14 Abs. 1 VStG) offensichtlich,\ndass der Empfänger einer steuerbaren Leistung in den Genuss eines\nunrechtmässigen Vorteils gelangt, wenn ihm die Leistung ohne Kürzung um\nden Steuerbetrag ausgerichtet wird. Bei der Umsatzsteuer ist die Situation\ndagegen weniger klar. Zwar soll nach der Konzeption dieser Steuer letzten\nEndes der Endkonsument belastet werden, auf den der steuerpflichtige\nUnternehmer den von ihm geschuldeten Steuerbetrag überwälzen darf\nund soll. Der Umsatzsteuergesetzgeber kann indessen die Überwälzung\nder Steuer wirksam weder vorschreiben noch verbieten (betreffend die\nWarenumsatzsteuer vgl. Art. 29 WUB sowie Dieter Metzger, Handbuch der\nWarenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, Rz. 1 und 1083 ff.; betreffend die\nMehrwertsteuer vgl. Dieter Dziadkowski / Eduard Forster / Jörg Röhner, Zur\nVerankerung der Überwälzbarkeit einer allgemeinen Verbrauchssteuer im\nschweizerischen MWSTG-Entwurf [E-MWSTG], in ASA 66 S. 337 ff.). Trotz\nder Freiwilligkeit der Steuerüberwälzung und der damit verbundenen\nUnsicherheiten hat das Bundesgericht indessen denjenigen, welcher bei der\nEinfuhr von Baumaterialien zu Unrecht seine Grossistenerklärung abgegeben\nhat, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR in bezug auf die zu Unrecht nicht\nentrichtete Warenumsatzsteuer als leistungspflichtig erklärt. Zur Begründung\nhat es angeführt, es sei davon auszugehen, dass der ausländische Lieferant\ndie Steuer auf den Abnehmer überwälzt hätte und die Kosten des Bauwerks\nsich entsprechend verteuert hätten, wenn die Umsatzsteuer entrichtet\nworden wäre. Unter diesen Umständen sei der Bezüger in den Genuss eines\nunrechtmässigen Vorteils gelangt und er hafte für die nicht entrichteten\nSteuerbeträge (nicht veröffentlichter BGE vom 25. September 1986 [A 146/986]\ni.S. B., E. 3b; ähnlich auch unveröffentlichter BGE vom 28. Juli 1983 [A 279/82]\ni.S. B. AG, E. 3 in fine). Als entscheidend für die Haftung gemäss Art. 12 Abs. 1\nund 2 VStrR erscheint somit, ob dem Betroffenen der aus der Nichtentrichtung\nder Abgaben resultierende unrechtmässige Vorteil tatsächlich zugeflossen ist,\nwas sich gegebenenfalls aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen\nzivilrechtlichen Vereinbarungen beurteilt. Unter dieser Voraussetzung kann\nauch eine Person für die Einfuhrabgaben haften, welche nicht erster Erwerber,\nsondern weiterer Inhaber der eingeführten Ware ist und welche daher nach\nArt. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 ZG nicht zollzahlungspflichtig wäre.\nbb. Im vorliegenden Fall wurden die Einfuhrabgaben zu Unrecht nicht\nerhoben, weil B, welcher das Fahrzeug über die Grenze gebracht hat,\nes unterlassen hat, dieses der zuständigen Zollstelle zuzuführen, unter\nZollkontrolle stellen zu lassen und zur Abfertigung anzumelden, obwohl\ndie Voraussetzungen einer ausweislosen Zwischenabfertigung nicht erfüllt\nwaren (vgl. E. 3 und 4 hiervor). Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 3 und 9 ZG ist\ndemnach in objektiver Hinsicht erfüllt.\nGemäss der schriftlichen Erklärung des Anwalts von B vom 16. Oktober\n1995 wurde das Fahrzeug nach der Überführung in die Schweiz dem\nBeschwerdeführer zusammen mit den Schlüsseln und Fahrzeugpapieren\nübergeben, und zwar durch A. B habe dabei den Beschwerdeführer\ndarauf aufmerksam gemacht, dass er das Fahrzeug mit dem deutschen\nZollkennzeichen lediglich noch einen Monat führen könne. Falls er das\nFahrzeug bei der zuständigen Zuslassungsbehörde anmelde, müsse\ngegebenenfalls eine Verzollung noch stattfinden. Nach Ablauf der\n\n"}