{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-73--_1998-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004367.pdf?ID=150004367", "Checksum": "05758718de1b68ac72516a73bddc22b9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "35e17ef518f074802b5279ba7ec33ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r\n\n 9\nhat, so ist er - und nicht der Beschwerdeführer - als erster Empfänger zu\nbetrachten. Das Auto ist somit auf Rechnung des Vereins Y und nicht des\nBeschwerdeführers in die Schweiz eingeführt worden. Letzterer ist lediglich\nein «weiterer Inhaber der Ware». Im ersten Vorentwurf vom 15. April 1922\nzum Zollgesetz war zwar vorgesehen, dass ein solcher zollzahlungspflichtig\nsei, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die Ware in Unkenntnis der\nnicht erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat. Gerade diese Haftung\nweiterer Erwerber der eingeführten Ware wollte man indessen mit der\nAufnahme «desjenigen, auf dessen Rechnung die Ware eingeführt worden\nist», in die definitive Fassung von Art. 13 Abs. 1 ZG nachweislich fallenlassen.\nDer Beschwerdeführer kann somit nicht als Person gelten, für deren Rechnung\ndie Ware eingeführt worden ist. Eine Haftung seinerseits für die aufgrund der\nEinfuhr des Fahrzeugs geschuldeten Abgaben fällt somit auch insoweit nicht in\nBetracht.\nc.aa. Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR ist eine Abgabe, die infolge einer\nWiderhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht\nnicht erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer\nbestimmten Person nachzuentrichten, wobei leistungspflichtig ist, wer in den\nGenuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung\nder Abgabe Verpflichtete. Ein Verschulden und erst recht eine Strafverfolgung\nwerden nicht zur Voraussetzung der Nachzahlungspflicht gemacht. Ein\nVerschulden (Vorsatz) ist nur notwendig, um eine solidarische Haftung des\nTäters oder Teilnehmers nach Art. 12 Abs. 3 VStrR zu begründen (BGE 106 Ib\n221 E. 2c). Der nach Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 ZG Zollzahlungspflichtige haftet\nimmer aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR, weil er stets in den Genuss\neines unrechtmässigen Vorteils gelangt, indem er die ihm obliegende Leistung\nnicht erbringen muss. Durch eine widerrechtliche Nichterhebung der Abgabe\nist er im übrigen auch dann bevorteilt, wenn er andere Abgabenpflichtige im\nWege des zivilrechtlichen Rückgriffs belangen oder die Steuer überwälzen\nkann, wird er doch durch die unterlassene Erhebung der Abgabe vom Risiko\nder Zahlungsunfähigkeit des letztlich belasteten Abgabepflichtigen sowie\nsonstiger Unsicherheiten der Rückforderung entlastet. Mit der Schaffung von\nArt. 12 Abs. 2 VStrR sollte trotz Verwirklichung eines Straftatbestandes die\ngesetzlich gewollte Lastenverteilung durchgesetzt werden. Darüber hinaus\nsollten weitere Personen leistungspflichtig erklärt werden, wenn sie durch\ndie Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangen\n(BGE 110 Ib 310 f. E. 2b und 2c mit Hinweisen). Art. 12 Abs. 2 VStrR erklärt\nmithin auch Personen als leistungspflichtig, welche nach dem in der Sache\nanwendbaren Spezialgesetz nicht haften würden, sofern sie infolge der\nNichterhebung der Abgabe in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils\ngelangt sind. So hat das Bundesgericht erkannt, dass der Empfänger einer\nder Verrechnungssteuer unterliegenden Leistung einen unrechtmässigen\nVorteil geniesst, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung der Steuerund Überwälzungspflicht (Art. 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 [VStG], SR 642.21)\nnicht nachgekommen ist, also die Leistung nicht um den Steuerbetrag\ngekürzt hat. Der Empfänger ist deshalb aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 2\nVStrR dem Bund gegenüber zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, und\nzwar auch wenn die in Art. 46 Abs. 1 VStG vorgesehenen einschränkenden\nVoraussetzungen einer Haftung des Leistungsempfängers (Übergang der\nRegressansprüche) nicht erfüllt sind (BGE 104 Ib 285 E.6; ASA 55 S. 289\n\n"}