{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-73--_1998-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004367.pdf?ID=150004367", "Checksum": "05758718de1b68ac72516a73bddc22b9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "35e17ef518f074802b5279ba7ec33ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r\n\n 8\nZollrekurskommission stets um Personen, die sich eine im Ausland befindliche\nWare in die Schweiz liefern lassen. Weil allerdings der Anwendungsbereich\nder Zollzahlungspflicht des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG\nmit der Zeit wesentlich erweitert und insbesondere auch auf den Fall des\n«Auftraggebers zweiten Grades» ausgedehnt worden ist (vgl. E. 6a/aa hiervor),\nist im Grunde genommen dem Begriff desjenigen, der die Ware für seine\nRechnung eingeführt hat, in der Rechtsprechung der Eidgenössischen\nZollrekurskommission mit der Zeit keine selbständige Bedeutung mehr\nzugekommen (vgl. Noser, a. a. O., S. 149 f. und 151).\nDie Materialien deuten darauf hin, dass die Schöpfer des Zollgesetzes\nunter «demjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder\nausgeführt worden sind», die Person verstanden haben, welche nach dem\nder Warenbeförderung zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verhältnis die\nEingangsabgaben zu tragen hat, d.h. entweder den ersten Warenempfänger\nim Inland oder aber gegebenenfalls den Absender der Waren. Es ging mit\ndiesem Passus in erster Linie darum, einen ersten Vorentwurf zum Zollgesetz\nvom 15. April 1922, wonach die Zollzahlungspflicht auch «jedem weiteren\nInhaber der Ware, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die letztere\nin Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat»\nauferlegt werden sollte, milder auszugestalten und die Haftung auf den\nersten Empfänger der Ware bzw. den Absender - falls dieser nach dem\ninternen Verhältnis für die Abgaben aufzukommen hat - zu beschränken.\nAufgrund einer sich an das Zivilrecht anlehnenden Gesetzesauslegung\ngelangt man zu einem ähnlichen Ergebnis, indem neben dem Warenführer\nund seinem Auftraggeber derjenige ebenfalls als zollzahlungspflichtig zu\nqualifizieren ist, welcher als Vertretener einen indirekten Stellvertreter mit\nder Einfuhr der Ware beauftragt und diesem die ausgelegten Abgabebeträge\nzu ersetzen hat (vgl. zum Ganzen Noser, a. a. O., S. 149 ff.). Nach Auffassung\ndes Bundesgerichts lässt es sich indessen nicht vertreten, Art. 13 Abs. 1 ZG\neng auszulegen. Insbesondere beziehe sich diese Bestimmung nicht nur auf\ndie Person, welche sich im Innenverhältnis zur Bezahlung der Zollabgaben\nverpflichtet. Beim Distanzkauf seien sowohl der erste inländische Erwerber\nals auch der ausländische Veräusserer zollzahlungspflichtig, entweder als\nAuftraggeber des Warenführers (einzeln oder zusammen) oder - falls dies\nnicht zutreffe - weil die Ware auf ihre Rechnung in die Schweiz eingeführt\nwerde (BGE 107 Ib 200 f. E. 6b). Anderweitig hat sich das Bundesgericht\nsoweit ersichtlich nicht zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen\neine Person zollzahlungspflichtig wird, weil sie Waren auf ihre Rechnung\neingeführt hat.\nbb. In casu ist, wie bereits gesagt, nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer\ndazu beigetragen hat, dass der in Frage stehende Personenwagen von\nDeutschland her in die Schweiz eingeführt worden ist. Es lässt sich daher\nnicht sagen, er habe sich den Wagen in die Schweiz liefern lassen. Auch\nnach den von B via dessen Anwalt abgegebenen schriftlichen Erklärungen\nhat A als Vertreter des Vereins Y die Personenwagen-Niederlassung (...)\ndamit beauftragt, den Wagen in die Schweiz zu verbringen, damit dieser\ndem Beschwerdeführer geschenkt werden könne. Im Beisein von B sei das\nFahrzeug dann von A dem Beschwerdeführer schenkungsweise übereignet\nworden. Wenn aber der Verein Y auch noch in der Schweiz über den Wagen\nverfügt hat, indem er diesen dem Beschwerdeführer überlassen («geschenkt»)\n\n"}