{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-73--_1998-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004367.pdf?ID=150004367", "Checksum": "05758718de1b68ac72516a73bddc22b9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "35e17ef518f074802b5279ba7ec33ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r\n\n 7\nIn einem neueren Entscheid hat die Eidgenössische Zollrekurskommission\nes allerdings wiederum als zweifelhaft bezeichnet, ob der «Auftraggeber\ndes Auftraggebers», also derjenige, der einen andern zur Einfuhr einer\nWare veranlasst, wobei dieser den Transport über die Grenze durch\neinen Dritten ausführen lässt, als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1\nZG zollzahlungspflichtig wird. Sie hat die Frage indessen offengelassen\n(unveröffentlichter Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission\nvom 15. November 1994 [ZRK 703/89] i.S. E., E. 6; vgl. auch Jörg R. Bühlmann,\nUntersuchung über die Bedeutung der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 Zollgesetz\n[ZG], in MWST-Journal 1997, S. 48 ff.).\nbb. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich einer Befragung\ndurch die Kantonspolizei Glarus vom 29. Juni 1995 wollte ihm der Verein\nY den in Frage stehenden Personenwagen als Dank für seine geleisteten\nDienste (Preis für den ersten Rang als Letter-Verkäufer) schenken. Es erscheint\nzwar als fraglich, ob unter diesen Umständen wirklich eine Schenkung\nzur Diskussion stand. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Verein Y dem\nBeschwerdeführer in Form des Personenwagens ein zusätzliches Entgelt\nfür dessen Verkaufstätigkeit zukommen lassen wollte. Aufgrund der Aktenlage\nist jedoch nicht klar, ob der Beschwerdeführer am Entscheid, das Fahrzeug\naus Deutschland in die Schweiz zu verbringen, in irgendeiner Weise beteiligt\nwar oder ob die Überführung des Wagens ohne jedes Dazutun seinerseits und\nunabhängig von seinem Willen - möglicherweise sogar ohne dass er vorgängig\ndavon gewusst hätte - erfolgt ist. Es ist durchaus denkbar, dass der Verein Y\nden Beschwerdeführer mit dem Auto, dem ja gewissermassen die Funktion\neiner «Gratifikation» zukam, überraschen wollte. Dafür spricht immerhin,\ndass dieser das Fahrzeug schlussendlich nicht behalten und offenbar dessen\nRückführung nach Deutschland veranlasst hat. Unter diesen Umständen ist\nnicht dargetan, dass der Beschwerdeführer den Transport des Wagens über\ndie Grenze tatsächlich veranlasst hat. Er kann daher nicht als Auftraggeber im\nSinne von Art. 9 Abs. 1 ZG in Anspruch genommen werden, ohne dass hier im\nübrigen zu der Frage Stellung genommen werden müsste, ob nur der direkte\nAuftraggeber des Warenführers oder allenfalls auch ein «Auftraggeber zweiten\nGrades» dieser Kategorie von Zollzahlungspflichtigen zuzurechnen ist.\nb.aa. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ZG ist im weiteren derjenige zollzahlungspflichtig,\nfür dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Die Auslegung\ndieser Bestimmung hat der Praxis in der Vergangenheit etliche\nSchwierigkeiten bereitet. In einem frühen Entscheid hat die Eidgenössische\nZollrekurskommission erklärt, diese Ausdehnung des Kreises der\nzollzahlungspflichtigen Personen erkläre sich durch den Umstand, dass als\nAuftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG nur die direkten Auftraggeber des\nWarenführers zu verstehen seien, nicht aber diejenigen Personen, für deren\nRechnung diese direkten Auftraggeber handelten. Als Personen, für deren\nRechnung die Waren eingeführt worden sind, müssten somit ausser dem\nWarenführer und seinem direkten Auftraggeber auch diejenigen betrachtet\nwerden, welche eine dritte Person beauftragen, ihnen Waren zu liefern,\nwelche sich beim Vertragsabschluss im Ausland befinden, es sei denn, sie\nhätten anlässlich des Vertragsabschlusses keine Kenntnis davon, dass sich\ndie Ware im Ausland befindet (ASA 7 S. 160 E. 2; weitere Hinweise bei Noser,\na. a. O., S. 148). Auch bei denjenigen, welche eine Ware für ihre Rechnung\neinführen, handelt es sich nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen\n\n"}