{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-73--_1998-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004367.pdf?ID=150004367", "Checksum": "05758718de1b68ac72516a73bddc22b9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "35e17ef518f074802b5279ba7ec33ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r\n\n 6\nnicht im Verhältnis eines Dienstherrn oder Familienhaupts. Die Vorinstanz\nhat im angefochtenen Entscheid festgehalten, neben dem Mitarbeiter der\nPersonenwagen-Niederlassung (...), B, der das Fahrzeug überbracht habe, seien\nA als Auftraggeber sowie X als Empfänger zollzahlungspflichtig. Sie würden\nsolidarisch für die geschuldeten Abgaben haften. Der Empfänger einer Ware\nals solcher gehört jedoch nicht zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen. Es ist\ndaher im folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Auftraggeber des\nWarenführers, als Person, für deren Rechnung die Ware eingeführt worden ist,\noder als sonstiger Leistungspflichtiger im Sinne von Art. 12 VStrR qualifiziert\nund zur Entrichtung der in Frage stehenden Abgaben verhalten werden kann.\n6.a.aa. Der Begriff des Auftraggebers ist nach der Rechtsprechung der\nEidgenössischen Zollrekurskommission vom Zolltatbestand her, der gemäss\nArt. 1 Abs. 1 ZG in der Einfuhr, d.h. der Warenbeförderung über die Zollgrenze\nbesteht, zu begreifen. Auftraggeber ist demnach, wer einen andern mittels\nAuftrags oder gestützt auf ein anderes Rechtsverhältnis veranlasst, die Ware\nüber die Grenze in das schweizerische Zollinland zu bringen. Ursprünglich\nging die Eidgenössische Zollrekurskommission davon aus, als Auftraggeber\nim Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG könne nur der direkte Auftraggeber des\nWarenführers verstanden werden, nicht aber diejenigen Personen, für deren\nRechnung dieser direkte Auftraggeber handelt (Archiv für Schweizerisches\nAbgaberecht [ASA] 7 S. 160 E. 2). Später hat sie den Begriff des Auftraggebers\nerweitert und erklärt, als solcher gelte auch derjenige, der den «Auftrag» nicht\naus eigenem Antrieb, sondern auf Veranlassung eines andern erteile, und\nzwar auch wenn der «Beauftragte» die Warenbeförderung nicht persönlich\nausführe, sondern seinerseits den Auftrag an einen Dritten weitergebe (ASA\n10 S. 472 E. 3, 22 S. 46 E. 3, je mit Hinweisen; vgl. Hans Beat Noser, Für wessen\nRechnung sind die Waren eingeführt worden?, in Zollrundschau 1972, S. 148).\nAuftraggeber im Sinne dieser Rechtsprechung ist somit jeder, der einen\nandern veranlasst, die Ware über die Grenze zu bringen. Insbesondere hat\nder Begriff des Auftraggebers in Art. 9 Abs. 1 ZG nicht den engen Sinn, den\nihm das Obligationenrecht beilegt. Es braucht weder ein Auftrag gemäss\nArt. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR\n220) vorzuliegen, noch muss sonst ein zivilrechtlich gültiges Rechtsverhältnis\ngegeben sein, sondern es genügt die tatsächliche Veranlassung, wobei\nallerdings vorausgesetzt wird, dass die Handlung, die den Anstoss zur Einfuhr\ngibt, mit dem Willen vorgenommen wird, den Transport über die Grenze zu\nveranlassen (ASA 22 S. 388 E. 3c). Auch die bundesgerichtliche Praxis liegt\nauf dieser Linie, hat doch das höchste Gericht erkannt, mit dem Begriff des\n«Auftraggebers» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG sei zunächst die Vertragspartei\ngemeint, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag abschliesst oder\nden Spediteur mit der Warenversendung betraut, daneben aber auch jede\nPerson, welche den Transport über die Grenze tatsächlich veranlasst (BGE\n107 Ib 200 E. 6b, 89 I 546 E. 4; nicht veröffentlichter BGE vom 18. November\n1983 [A 430/80] i.S. D. AG, E. 1a). Der Begriff des Zollzahlungspflichtigen und\ninsbesondere des Auftraggebers sei weit auszulegen, entspreche es doch dem\nZweck der Art. 9 und 13 ZG, die Einbringlichkeit der Abgabeforderung zu\nsichern, insbesondere wenn diese infolge fehlender internationaler Rechtshilfe\nin Fiskalsachen im Ausland nicht zwangsvollstreckt werden könne. Der Fiskus\nsolle den Anspruch gegenüber einer möglichst grossen Zahl von Personen\ngeltend machen können (BGE 107 Ib 199 f. E. 6a, 89 I 545 E. 4).\n\n"}