{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-73--_1998-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004367.pdf?ID=150004367", "Checksum": "05758718de1b68ac72516a73bddc22b9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "35e17ef518f074802b5279ba7ec33ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r\n\n 5\nmit Art. 31 Abs. 1 und 4 ZV voraussetzt, dass die eingeführten Fahrzeuge\n«zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die\nSchweiz wieder verlassen». Damit dürfte kaum ein Fall wie der vorliegende\ngemeint sein, wo ein neuer Personenwagen von einem Angestellten der\nVerkäuferfirma im Auftrag des Käufers zwecks Übergabe an einen in der\nSchweiz ansässigen Dritten über die Grenze gebracht wird. Wie es sich damit\nverhält, kann indessen offengelassen werden, da eine Freipassabfertigung\nunbestrittenermassen nicht erfolgt ist. Die Überführung des Autos in die\nSchweiz durch B hat somit - ungeachtet der Zweckbestimmung des Fahrzeugs\nsowie einer allfälligen später tatsächlich erfolgten Wiederausfuhr desselben -\ndie unbedingte Pflicht zur Bezahlung des Zolles sowie der übrigen sich aus\ndem Zollverfahren ergebenden bzw. gestützt auf andere als zollrechtliche\nErlasse durch die Zollverwaltung zu erhebenden Abgaben und Kosten\nausgelöst (Art. 1 und 10 ff. ZG). Die Zollzahlungspflicht ist dabei, weil die\nZollmeldepflicht nicht erfüllt worden ist, im Zeitpunkt entstanden, in dem das\nFahrzeug über die Grenze gebracht worden ist (Art. 11 Abs. 2 ZG).\nDer Einwand des Beschwerdeführers, die Einfuhr des Personenwagens zwecks\nSchenkung habe keinen zollpflichtigen Vorgang dargestellt, erweist sich somit\nals offensichtlich unbegründet.\n5.a. Die Zollzahlungspflicht, welche nach Art. 46 des Bundesratsbeschlusses\nüber die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 (WUB, BS 6 173 ff.)\nauch die Einfuhrumsatzsteuerpflicht begründet, obliegt vorerst den\nZollmeldepflichtigen. Dies sind die Personen, welche eine Ware über die\nGrenze bringen sowie deren Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 ZG). Der Arbeitgeber\n(Dienstherr) ist verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten,\nArbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen\noder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er nicht nachweist,\ndass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der\nVorschriften durch die genannten Personen zu bewirken. In gleichem Sinne\nist das Familienhaupt verantwortlich für seine unmündigen, entmündigten,\ngeistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen (Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG).\nEbenfalls zollzahlungspflichtig (jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige,\nfür dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Alle\ngenannten Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13\nAbs. 1 ZG).\nEine Erweiterung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrabgaben\nverpflichteten Personen kann sich im übrigen aus Art. 12 des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) ergeben.\nIst infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung\ndes Bundes eine Abgabe nicht erhoben worden, so ist diese gemäss\nArt. 12 Abs. 1 VStrR ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten\nPerson nachzuentrichten. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des\nunrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der\nAbgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wer vorsätzlich die Widerhandlung\nbegangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden\nBetrag solidarisch mit den übrigen Zahlungspflichtigen (Art. 12 Abs. 3 VStrR).\nb. Der in Frage stehende Personenwagen ist durch B über die Grenze gebracht\nund erst anschliessend dem Beschwerdeführer im Inland übergeben worden.\nDieser ist somit nicht als Warenführer tätig geworden. Er stand zu B auch\n\n"}