{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-73--_1998-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004367.pdf?ID=150004367", "Checksum": "05758718de1b68ac72516a73bddc22b9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "35e17ef518f074802b5279ba7ec33ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r\n\n 4\nwelche zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und\nhierauf die Schweiz wieder verlassen, grundsätzlich der Zwischenabfertigung\nunterstellt und angeordnet, dass diese in der Regel mittels Freipass zu\nerfolgen hat. An die Stelle der Freipassabfertigung kann unter Umständen\ndas Vormerkverfahren mit oder ohne Sicherstellung des Zollbetreffnisses\ntreten, sofern das Transportmittel innerhalb von 48 Stunden nach erfolgter\nZollabfertigung wieder unter Zollkontrolle gestellt und ausgeführt wird. Die\nZollbehandlung der Fahrräder, Motorfahrräder und Automobile im Reisendenund Touristenverkehr richtet sich indessen gestützt auf Art. 31 Abs. 5 ZV nach\nder Verordnung über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen vom\n19. Juli 1960 (SFV, SR 631.251.4). Gemäss Art. 1 Abs. 1 SFV sind Fahrzeuge,\ndie im Ausland wohnhafte Reisende einführen oder die ihnen voraus- oder\nnachgesandt werden, der Zwischenabfertigung zu unterstellen, wenn es\nsich um eine vorübergehende Einfuhr und Verwendung im Inland zum\npersönlichen Gebrauch für eigene Zwecke des Reisenden handelt. Ein unter\nZwischenabfertigung eingeführtes Fahrzeug darf gemäss Art. 1 Abs. 3 SFV mit\nBewilligung der Zollverwaltung an einen anderen im Ausland wohnhaften\nReisenden weitergegeben werden. Personen mit Wohnsitz im Inland kann auf\nGesuch hin die Zwischenabfertigung während einer von der Zollverwaltung\nfestzusetzenden kürzeren Dauer bewilligt werden, wenn sie ihren Wohnsitz\nnur für eine kürzere Dauer vom Ausland in die Schweiz verlegen oder den\nWohnsitz nach dem Ausland zu verlegen beabsichtigen und sofern es sich\num ein Fahrzeug handelt, das sie zum persönlichen Gebrauch für eigene\nZwecke verwenden (Art. 2 SFV). Die Zwischenabfertigung wird in diesen Fällen\nohne Abfertigungsausweis vorgenommen und es ist für die Einfuhrabgaben\nkeine Sicherheit zu leisten (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 SFV). Sind die genannten\nVoraussetzungen nicht erfüllt, so ist eine ausweislose Zwischenabfertigung nur\nmit einer für besondere Fälle vorgesehenen Bewilligung der Zollverwaltung\nmöglich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 SFV). Mit dieser Regelung hat die Schweiz die\nihr aufgrund des New Yorker-Abkommens obliegenden Verpflichtungen (vgl.\nE. 3b/aa hiervor) offensichtlich vollumfänglich umgesetzt.\n4. Der hier in Frage stehende Personenwagen ist unbestrittenermassen Mitte\nAugust 1994 - mit deutschen Zollschildern versehen - durch B, Angestellter der\nPersonenwagen-Niederlassung (...), von Deutschland her über die Zollgrenze in\ndie Schweiz verbracht worden. Der Wagen war vom Verein Y in Deutschland\nerworben worden und sollte dem Beschwerdeführer als Anerkennung für\ndessen Tätigkeit überlassen werden.\nBei B, welcher den Personenwagen über die Grenze gebracht hat, handelte\nes sich zwar um einen Reisenden mit Wohnsitz im Ausland. Dieser hat\nden Wagen jedoch nicht zwecks Verwendung im Inland zum persönlichen\nGebrauch für eigene Zwecke und auch nicht in der Absicht, mit ihm wieder\nnach Deutschland zurückzukehren, in die Schweiz eingeführt. Auch nach\nden Ausführungen in der Beschwerdeschrift überführte er das Auto im\nAuftrag des Vereins Y zwecks Übergabe desselben an den in der Schweiz\nwohnhaften Beschwerdeführer. Die mit dem New Yorker-Abkommen in\nÜbereinstimmung stehenden Voraussetzungen der SFV für eine ausweislose\nZwischenabfertigung waren somit eindeutig nicht erfüllt (vgl. E. 3b/bb\nhiervor). Ob eine (im Falle rechtzeitiger Wiederausfuhr) abgabenfreie Einfuhr\ndes Fahrzeugs mittels Freipass überhaupt möglich gewesen wäre, erscheint als\nzweifelhaft, da die Freipassabfertigung gemäss Art. 15 Ziff. 1 ZG in Verbindung\n\n"}